§ 226 TLAO; § 235 WAO
Taucher stellt ein aktuelles Erkenntnis des VwGHs vor, wo dieser festhielt, dass ein EuGH-Urteil keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund bildet, und zwar weder aus des Sicht des Hervorkommens von neuen Tatsachen noch aus der Sicht der Vorfragenbeurteilung. Neben dem Erkenntnis geht Taucher auch auf die Tatbestandswirkung des EuGH Urteils (Rs. Hermann) ein.