Zusammenfassung: Der UFS verneint in seiner Entscheidung bei der Bewirtschaftung von Parkplätzen, durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 UStG
Zusammenfassung: Der UFS verneint in seiner Entscheidung bei der Bewirtschaftung von Parkplätzen, durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 UStG