Wurde eine Rückstellung dem Grunde nach zu Unrecht gebildet, ist eine Wurzelberichtigung anzunehmen, aber die gewinnerhöhende Auflösung in einem Folgejahr ausgeschlossen. - VwGH 3. 6. 2026, Ra 2025/15/0103.
Wurde eine Rückstellung dem Grunde nach zu Unrecht gebildet, ist eine Wurzelberichtigung anzunehmen, aber die gewinnerhöhende Auflösung in einem Folgejahr ausgeschlossen. - VwGH 3. 6. 2026, Ra 2025/15/0103.
