SpaltG: §§ 1, 14, 17
WRG 1959: §§ 22, 26, 29, 50
Erteilte Bewilligungen zur Wassernutzung stellen sich - unabhängig davon, ob sie iSv § 22 Abs 1 WRG 1959 dinglich oder persönlich sind - regelmäßig als wesentlich für den Fortbetrieb eines Unternehmens dar. Andererseits sind mit ihnen auch Verpflichtungen und Haftungen sowohl während ihrer Ausübung (vgl etwa §§ 26 und 50 WRG 1959) als auch im Fall ihres Erlöschens (vgl § 29 WRG 1959) verbunden. Vor diesem Hintergrund sind auch persönliche Wasserbenutzungsrechte - iSd Judikatur des VwGH - als "Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)" iSv § 1 Abs 2 SpaltG bzw "Vermögensteile" nach § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG anzusehen, die nach diesen Bestimmungen im Fall einer Aufspaltung oder Abspaltung übergehen.

