VersVG: § 1d
§ 1d Abs 1 VersVG regelt, dass ein Versicherungsverhältnis in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden darf, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert iSd § 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist (hier: aufgrund der Diagnose Multiple Sklerose).

