ABGB: § 1009
VersVG: § 149
Der Kl ist bei der Bekl als Rechtsanwalt haftpflichtversichert. Auf das Versicherungsverhältnis kommen die AVBV 1999 idF 12/2010 zur Anwendung. Nach Art 1 AVBV 1999 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird, den er (oder eine Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat) durch einen Verstoß bei der Ausübung der in der Versicherungsurkunde angegebenen beruflichen Tätigkeit verursacht hat.

