Allgemeine gesamtwirtschaftliche Statistiken stellen grds keine personenbezogenen Daten dar. Dass die Verantwortliche einen bestimmten statistischen Wert allenfalls zur Errechnung eines der datenschutzrechtlich betroffenen Person zugeordneten Werts verwendet haben mag, macht den statistischen Wert selbst, dem eine individuelle Zuordenbarkeit nicht immanent ist, nicht zu einem personenbezogenen Datum. VwGH 11. 6. 2026, Ra 2026/04/0001.

