Es ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass der in Art 5.2. AWB verwendete Begriff "beziehungsweise" als Hinweis auf ein alternatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist. Demnach verlangen die vorliegenden Versicherungsbedingungen entweder ein "Bewohnen" oder ein "Benutzen" der Baulichkeit, widrigenfalls den Versicherungsnehmer die Verpflichtung trifft, bei einer länger als 72 Stunden dauernden Abwesenheit alle wasserführenden Anlagen abzusperren. OGH 24. 6. 2026, 7 Ob 80/26d.

