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Insolvenz - Nachtragsverteilung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2026/250RdW 2026, 329 Heft 5 v. 13.5.2026

IO: § 138

Nach § 138 IO sind zur Insolvenzmasse gehörende Vermögensstücke, die erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens frei werden oder zum Vorschein kommen, nachträglich zu verteilen. Erst durch die beschlussmäßige Anordnung der Nachtragsverteilung werden diese Vermögenswerte wieder in das Konkursverfahren einbezogen. Dementsprechend sind in diesem Beschluss die von der Nachtragsverteilung erfassten Vermögensbestandteile genau zu bezeichnen.

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