IO: § 69
Die Verpflichtung der organschaftlichen Vertreter zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung (vgl § 69 Abs 2 und 3 IO) schützt nicht nur das Vertrauen der Gläubiger auf die Vertragserfüllung an sich, sondern auch auf die Deckung allenfalls zu deren Durchsetzung aufgewendeter berechtigter, sohin zweckentsprechender und notwendiger Prozesskosten in der Höhe, wie sie vom Prozessgericht zuerkannt worden wären. Aus einer (vertraglichen) Geschäftsbeziehung entspringende Rechtsverfolgungskosten für die Betreibung einer berechtigten (Alt-)Forderung sind somit vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 IO umfasst.

