IO: §§ 149, 193
Gem § 149 Abs 1 IO werden die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Ab-

