IO: §§ 157d, 157e, 157f
Von Beendigung wird bei einem positiven Abschluss der Überwachung gesprochen, dh der Erfüllung des Sanierungsplans; von der Einstellung bei dessen Scheitern, insb auch bei einem vorzeitigen Abbruch der Überwachung (ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 26).

