Fällt das Verhalten eines Gewerbetreibenden im Lebensmittelbereich als irreführende Geschäftspraxis unter Art 6 RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken), kann es nach der entsprechenden nationalen Umsetzungsnorm geahndet werden, auch wenn es zugleich unter das Verbot des Art 7 VO (EU) 1169/2011 Lebensmittel-InformationsVO (und die entsprechende nationale Regelung) fällt. EuGH 30. 4. 2026, C-301/25, Lidl Italia. Zu einem italienischen Vorabentscheidungsersuchen.

