Mit der E 19. 2. 2026, 9 ObA 62/25w, hat der OGH seine Rechtsprechung zur Frage der Entgeltanpassung bei All-in-Vereinbarungen während der Elternteilzeit weiter präzisiert und eine zentrale Leitlinie formuliert: Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags für eine - vor Inkrafttreten des § 2g AVRAG geschlossene - Vereinbarung eines All-In-Gehalts keinen für die Erbringung von Mehr- und Überstundenleistungen bestimmbaren Entgeltanteil, ist das aliquote Entgelt während der Elternteilzeit vom gesamten All-In-Gehalt zu berechnen. Offen bleibt, was diese Rechtsprechung für Arbeitsverträge nach Inkrafttreten des § 2g AVRAG bedeutet. Käme es wirklich nur auf die Bestimmbarkeit an, würde dies wohl in zahlreichen Konstellationen eine (zumindest mittelbare) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und eine Teilzeitdiskriminierung begründen sowie strukturell zur Vergrößerung des Gender Pay Gaps beitragen und damit den Zielen der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL [EU] 2023/970) zuwiderlaufen.

