Die ÖNORM B 21101 ist aus der österreichischen Bauvertragspraxis nicht wegzudenken. Sie muss zwar vertraglich vereinbart werden, prägt aber Risikoverteilung, Nachtragsmechanik und Zahlungsabwicklung in Bauverträgen maßgeblich. Zwei Entscheidungen des OGH aus dem Jahr 2025 - OGH 5. 8. 2025, 5 Ob 54/25i, sowie OGH 9. 9. 2025, 1 Ob 88/25k - geben Anlass, die Auslegung zentraler Mechanismen der ÖNORM B 2110, insb des Vorbehaltsregimes bei Schlusszahlungen, für die Vertragspraxis zu präzisieren. Der vorliegende Beitrag ordnet die Kernaussagen dieser Entscheidungen ein und stellt sie in den Kontext der gefestigten Judikatur zur ÖNORM B 2110.

