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Auslegung der ÖNORM B 2110 am Beispiel des Vorbehalts bei Schlusszahlungen

WirtschaftsrechtFranziska Oczlon/Leo SeidlRdW 2026/182RdW 2026, 233 Heft 4 v. 10.4.2026

Die ÖNORM B 211011Letztes Ausgabedatum ist der 1. 5. 2023. ist aus der österreichischen Bauvertragspraxis nicht wegzudenken. Sie muss zwar vertraglich vereinbart werden, prägt aber Risikoverteilung, Nachtragsmechanik und Zahlungsabwicklung in Bauverträgen maßgeblich. Zwei Entscheidungen des OGH aus dem Jahr 2025 - OGH 5. 8. 2025, 5 Ob 54/25i, sowie OGH 9. 9. 2025, 1 Ob 88/25k - geben Anlass, die Auslegung zentraler Mechanismen der ÖNORM B 2110, insb des Vorbehaltsregimes bei Schlusszahlungen, für die Vertragspraxis zu präzisieren. Der vorliegende Beitrag ordnet die Kernaussagen dieser Entscheidungen ein und stellt sie in den Kontext der gefestigten Judikatur zur ÖNORM B 2110.

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