Die Neufassung der Produkthaftungsrichtlinie (PH-RL), die bis 9. 12. 2026 in nationales Recht umzusetzen ist, markiert eine prozessuale Zäsur: Im Zentrum steht der Abbau struktureller Informationsasymmetrien, die den Fehler- und Kausalitätsnachweis im Produkthaftungsprozess bislang häufig faktisch vereitelten. Mit dem neuen Offenlegungsanspruch nach Art 9 PH-RL etabliert der Unionsgesetzgeber ein Instrument zur gerichtlichen Informationsgewinnung, dessen Reichweite durch eine Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen begrenzt wird. Flankiert wird dieses System durch widerlegbare Beweisvermutungen nach Art 10 PH-RL, die den Nachweis von Fehler und Kausalität in typischen Beweisnotlagen substanziell erleichtern und prozessuale Risiken zulasten der Wirtschaftsakteure verschieben. Der Beitrag analysiert die dogmatische Einordnung und praktische Wirkung der prozessualen Neuerungen.

