Die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft im Ausland (hier: durch einen in gleichgeschlechtlicher Ehe lebenden Mann) ist nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Da die österreichische Rechtslage eine Leihmutterschaft im Inland nicht zulässt, kann die Behandlung keinen zwangsläufigen Aufwand iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 begründen. Der bloße Umstand, dass es nach österreichischem Recht nicht unzulässig ist, eine Leihmutterschaft im Ausland in Anspruch zu nehmen, führt nicht dazu, dass die Kosten einer derartigen Behandlung im Ausland steuerlich abzugsfähig sind und diese solcherart teilweise auf die Allgemeinheit überwälzt würden. VwGH 29. 1. 2026, Ro 2025/13/0034.

