Wird eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG eine Pflichtversicherung als freier DN nach § 4 Abs 4 ASVG aus. Dazu hat nun der VwGH klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, dass der Umfang der Gewerbeberechtigung (zumindest weitgehend) ausgeschöpft wird, sondern wird eine selbstständige Tätigkeit auch dann im Rahmen einer Gewerbeberechtigung ausgeübt (sodass aufgrund dieser Tätigkeit die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG und nicht nach § 4 Abs 4 ASVG eintritt), wenn damit nur ein Teil des Berechtigungsumfangs genutzt wird (hier: Tätigkeit eines Saunameisters ist vom Umfang der Gewerbeberechtigung "Betrieb einer Sauna" erfasst). VwGH 20. 11. 2025, Ro 2025/08/0004.

