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Kürzung eines All-in-Gehalts ohne bestimmbarem Mehrstundenanteil bei Elternteilzeit

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2026/175RdW 2026, 227 Heft 4 v. 10.4.2026

Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags für eine - vor Inkrafttreten des § 2g AVRAG (1. 1. 2026) geschlossene - Vereinbarung eines All-in-Gehalts keinen für die Erbringung von Mehr- und Überstundenleistungen bestimmbaren Entgeltanteil, ist nach einem aktuellen Urteil des OGH das aliquote Entgelt während der Elternteilzeit vom gesamten All-in-Gehalt zu berechnen. Das Herausrechnen der Mehr- bzw Überstunden aus dem All-in-Gehalt anhand der durchschnittlichen Überstundenanzahl in einem Zeitraum vor Antritt der Elternteilzeit ist nicht zulässig. OGH 19. 2. 2026, 9 ObA 62/25w.

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