Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags für eine - vor Inkrafttreten des § 2g AVRAG (1. 1. 2026) geschlossene - Vereinbarung eines All-in-Gehalts keinen für die Erbringung von Mehr- und Überstundenleistungen bestimmbaren Entgeltanteil, ist nach einem aktuellen Urteil des OGH das aliquote Entgelt während der Elternteilzeit vom gesamten All-in-Gehalt zu berechnen. Das Herausrechnen der Mehr- bzw Überstunden aus dem All-in-Gehalt anhand der durchschnittlichen Überstundenanzahl in einem Zeitraum vor Antritt der Elternteilzeit ist nicht zulässig. OGH 19. 2. 2026, 9 ObA 62/25w.

