Die Aufnahme einer Zahl in eine Marke, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen wird, kann gegebenenfalls auf ein besonderes Know-how anspielen, das die Qualität der mit dieser Marke gekennzeichneten Ware garantiert und zu ihrem Prestigecharakter beiträgt. Da die Beschaffenheit der Ware eines der Merkmale ist, die in Art 3 Abs 1 Buchst g RL 2008/95/EG (MarkenRL) beispielhaft genannt werden, und sich diese Beschaffenheit bzw Qualität bei Luxuswaren auch aus dem Prestigecharakter der Ware ergeben kann, lässt sich das Vorliegen einer tatsächlichen Irreführung des Publikums oder einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr einer solchen iS dieser Bestimmung feststellen, wenn ein solches langjähriges Know-how und folglich die damit verbundene Qualitätsgarantie oder der daraus abgeleitete Prestigecharakter nicht bestehen. EuGH 26. 3. 2026, C-412/24, Fauré Le Page. Zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen. Hinweis: Die RL 2008/95/EG (MarkenRL) ist durch die RL (EU) 2015/2436 (MarkenRL 2015) mit Wirkung vom 15. 1. 2019 aufgehoben worden (Art 55 MarkenRL 2015).

