Die kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks, deren Ziel darin besteht, den Text dieses Werks mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat wiederzugeben, kann als ein urheberrechtlich geschütztes Werk iSd Art 2 Buchst a RL 2001/29/EG (InfoSocRL) angesehen werden, sofern sie eine geistige Schöpfung ist, die die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, indem sie dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt, und mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifiziert werden kann. Die Anerkennung des Urheberrechts an der kritischen Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen literarischen Werks führt nicht dazu, dass dieses Werk in den privaten Bereich fällt, und kann dem Verfasser dieser kritischen Ausgabe kein ausschließliches Recht an diesem bereits bestehenden Werk verleihen. EuGH 19. 3. 2026, C-649/23, Institutul G. Călinescu; zu einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen.

