Am 2. April 2026, 12:00 Uhr, ist die Spritpreisbremse wirksam geworden. Dies ist der Zeitpunkt, an dem Verpflichtete nach der VO zur Margenbegrenzung für Treibstoffe (BGBl II 2026/80) den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Diesel B7 und Euro-Super E10 um 5 Eurocent pro Liter zu senken hatten, wodurch sich die entsprechende krisenbedingte Marge reduziert (§ 3 Abs 1). Um die so gesenkte Marge zu stabilisieren, dürfen die Verpflichteten in weiterer Folge tägliche Preissteigerungen höchstens im Rahmen der vortägigen bzw letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierungen vom 31. März 2026 vornehmen (§ 3 Abs 2). Zu den Verpflichteten zählen gem § 2 Abs 1 Verkäufer von Diesel B7 und Euro-Super E10; das sind 1. Hersteller, Inhaber eines Steuerlagers sowie Eigentümer der darin eingelagerten Produkte (§§ 26-29 MinStG 2022) und 2. Betreiber von Tankstellen sowie registrierte Empfänger (§ 32 MinStG 2022), Letztere allerdings nur, sofern sie Teil eines vertikal integrierten Konzerns sind oder mehr als 30 Tankstellen betreiben (§ 2 Abs 2). Autobahntankstellen sind vom Geltungsbereich allgemein ausgenommen (§ 2 Abs 3). Diese Maßnahme soll gemeinsam mit der Reduktion der Mineralölsteuer gem TreibstoffpreisabfederungsV (BGBl II 2026/78) Spritpreise stabilisieren und inflationsdämpfend wirken.

