KBGG: § 24c Abs 2
MuKiPassV: § 7
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in voller Höhe besteht nach § 24c KBGG nur, wenn die in der Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgesehenen Untersuchungen durchgeführt und bis zu den vorgegebenen Zeitpunkten nachgewiesen werden. Für die nach Lebenswochen bestimmten Fristen gilt, dass eine Lebenswoche bereits an dem Tag endet, der nach seiner Benennung dem dem Geburtstag entsprechenden Tag vorangeht.