ASVG: § 247 Abs 2, § 607 Abs 14
APG: § 4
Da die Feststellung von Schwerarbeitszeiten zu einer Bindung des Versicherungsträgers im Hinblick auf künftige Leistungsansprüche führt, ist die Beschwer und damit die Rechtsmittelbefugnis der PVA gegen die vom ErstG festgestellten Schwerarbeitsmonate auch dann anzunehmen, wenn die festgestellten Schwerarbeitszeiten nach geltender Rechtslage keine Leistungsansprüche des Versicherten begründen können. Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtslage ändert.