PatG: § 151
Ein AN, der Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den AG hat, hat gegenüber dem AG - insb nach Auflösung des Dienstverhältnisses - Anspruch auf Rechnungslegung. Erst mit der Rechnungslegung wird dem AN die Möglichkeit eröffnet, seine Vergütungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu konkretisieren.