GewO 1994: § 13
Gem § 13 Abs 7 Satz 1 GewO 1994 sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine "natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gem Abs 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist".