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Insolvenz: Internationale Zuständigkeit

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2022/504RdW 2022, 619 Heft 9 v. 16.9.2022

EuInsVO: § 6

IO: §§ 2, 3

1. Gem § 2 Abs 2 IO wird die Insolvenzmasse durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens der freien Verfügung des Schuldners entzogen. Rechtshandlungen des Schuldners betreffend die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind den Insolvenzgläubigern gegenüber gem § 3 Abs 1 Satz 1 IO unwirksam. Einer Anfechtung bedarf es dazu nicht. Auch dem Insolvenzverwalter gegenüber sind diese Rechtshandlungen unwirksam.

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