Die Lohnkontenverordnung 2006 wird mit Wirksamkeit ab 10. 8. 2022 dahin gehend ergänzt, dass für die Kalenderjahre 2022 und 2023 eine ausgezahlte steuerfreie Teuerungsprämie gem § 124b Z 408 EStG 1988 in das Lohnkonto aufzunehmen und auszuweisen ist, in welcher Höhe diese aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift geleistet wurde. Weiters ist im Fall, dass der AG im Inland keine Betriebsstätte hat, auf dem Lohnkonto fortlaufend anzugeben, ob ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durch den AG nach § 47 Abs 1 lit b EStG 1988 vorgenommen wurde. Pensionsauszahlende Stellen haben für das Kalenderjahr 2022 anzuführen, ob eine außerordentliche Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung (gemäß § 772a ASVG und den Parallelgesetzen) zugewendet wurde. (BGBl II 2022/303)