Nach Art 15 Abs 1 DSGVO hat ein AN gegenüber dem AG das Recht auf Auskunft über die vom AG gespeicherten personenbezogenen Daten. Dazu hat das deutsche Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass im Fall, dass ein AG das Auskunftsbegehren einer AN zwar nur rudimentär erfüllt hat (ein Großteil der Daten wurde nicht übermittelt), der von der Kl hauptsächlich begehrten Ausfolgung der Arbeitszeitaufzeichnungen aber nachgekommen ist, ein Schadenersatz von 1.000 € der Höhe nach nicht zu beanstanden ist und somit nicht höher ausfallen muss. In Anbetracht des maßgeblichen Anliegens ihres Auskunftsbegehrens sei die persönliche Betroffenheit der Kl durch die nicht vollständige Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs "überschaubar" gewesen. BAG 5. 5. 2022, 2 AZR 363/21.