Es bestehen keinerlei Anhaltspunke dafür, dass ein behördliches Betretungsverbot ("Lockdown I") der Anwendung des FAGG im Allgemeinen oder dem Rücktrittsrecht im Besonderen entgegenstehen könnte. OGH 30. 6. 2022, 9 Ob 39/22h.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunke dafür, dass ein behördliches Betretungsverbot ("Lockdown I") der Anwendung des FAGG im Allgemeinen oder dem Rücktrittsrecht im Besonderen entgegenstehen könnte. OGH 30. 6. 2022, 9 Ob 39/22h.