Nach Ansicht des Kl ist dem Wortlaut des Art 9 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) keine Einschränkung auf den erstmaligen Vertragsabschluss zu entnehmen; ein Verbraucher habe daher auch bei Überleitung seines Testabonnements in ein reguläres Abonnement und auch bei der Verlängerung eines regulären Abonnements ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nach § 11 FAGG, mit dem Art 9 Verbraucherrechte-RL umgesetzt wurde.