Verdeckte Vorteilszuwendungen einer GmbH an die Gesellschafter sind als verdeckte Ausschüttungen zu werten. In besonderen Ausnahmefällen kann zwar der Nachweis geführt werden, dass eine Einlagenrückzahlung vorliegt; die Gewinnlosigkeit der GmbH stellt aber keinen Nachweis für eine Einlagenrückzahlung dar. - VwGH 30. 6. 2022, Ra 2019/13/0051.