Dividenden sind einkommensteuerlich jener Person zuzurechnen, die im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft wirtschaftlicher Eigentümer der jeweiligen Aktie ist. Der an einem nachfolgenden Tag erfolgende Verkauf der Aktien (vor Dividendenauszahlung) kann daran nichts ändern. - VwGH 28. 6. 2022, Ro 2022/13/0002.