ABGB: § 43
Eine Domain-Namensverwalterin haftet für das rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters dann, wenn der Verletzte unter Darlegung des Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen, widrigenfalls sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Weigert sich die Vergabestelle trotz Kenntnis von einer Rechtsverletzung, eine Domain zu sperren, bedeutet dies eine Förderung des offenkundigen Verstoßes des unmittelbaren Täters. Eine allgemeine Prüfungspflicht kann der Vergabestelle hingegen nicht zugemutet werden (auch in Anlehnung an die Verneinung einer Haftung von Presseunternehmen für wettbewerbswidrige Anzeigen).