ABGB: §§ 877, 879, 1174, 1432
GSpG: §§ 2, 4
Die bekl Anbieterin des Online-Pokerspiels ist eine Limited nach maltesischem Recht, die zwar über eine Lizenz in Malta verfügt, nicht aber über eine eine Konzession für ihre Tätigkeiten in Österreich iSd § 12a GSpG. Über die deutschsprachige Website konnte der österreichische Kl als Online-Spieler gegen reale Spieler spielen, von denen er nur die Usernamen kannte; die Bekl selbst war keine Mitspielerin. Um an den Online-Glücksspielen teilnehmen zu können, die die Bekl anbietet (nicht nur Poker), muss der Online-Spieler zuvor eine Einzahlung auf ein Konto der Bekl tätigen, woraufhin ihm die Bekl ein entsprechendes "Spielguthaben" einräumt.