ABGB: § 277 Abs 2, § 284 Abs 2
AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, § 45
Der Umstand, dass sowohl der Minderjährige als auch der obsorgeberechtigte Elternteil Gesellschafter einer GmbH sind, reicht nicht aus, um die Bestellung eines Kurators für die Vertretung des Minderjährigen in den Gesellschaftsangelegenheiten wegen Interessenkollision zu rechtfertigen. Gelindere Mittel gehen der das Obsorgerecht einschränkenden Kuratorenbestellung vor. IdR reichen zur Wahrung der Interessen des Minderjährigen die in § 181 Abs 1 ABGB und § 133 Abs 2 und 4 AußStrG vorgesehenen Mittel (wie insb gerichtliche Aufträge an den Obsorgeberechtigten) aus. Erforderlichenfalls kann für besondere Angelegenheiten ad hoc ein Kurator bestellt werden. Dass es um große Vermögenswerte geht, ändert nichts.