ABGB: § 879
Eine Vereinbarung, den Fremdwährungskredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen, ist nach der Rsp des OGH weder gröblich benachteiligend noch missbräuchlich.
Die von den Kl behauptete mangelhafte Aufklärung durch die Bekl (über das Währungsrisiko oder das "Devisenfixing") oder eine Nichtigkeit von Umrechnungsklauseln führt nicht zur Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit des Kreditvertrags.