In der Entscheidung 8 Ob 81/21a1 hat sich der OGH erstmals ausführlich zum Anwendungsbereich des § 1472 ABGB geäußert und entschieden, dass eine unternehmerisch tätige GmbH - entgegen der hA - nicht zu den begünstigten Rechtskörpern zählt. Einer GmbH kommt somit nicht mehr das in § 1472 ABGB geregelte Privileg der verlängerten Ersitzungs- und Verjährungsfrist2 zugute. Der vorliegende Beitrag versucht unter Berücksichtigung dieser jüngsten Entwicklung aufzuzeigen, ob die Begünstigung des § 1472 ABGB überhaupt noch zu rechtfertigen ist und wie mit ihr methodisch verfahren werden sollte.3