Rund um das Millennium hat der EuGH in der Rs Centros (C-212/97 ) in weiten Teilen des deutschsprachigen Schrifttums Erstaunen und starke Emotionen ausgelöst. Seither sind EU-Gesellschaften1 innerhalb der Gemeinschaft als Gesellschaften ihres Gründungs-Mitgliedstaats anerkannt. Dies unabhängig davon, ob sie ihren Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen oder diesen von vornherein dort genommen haben. Durch die Brille des Internationalen Privatrechts war damit (zumindest in Zuzugsfällen) ein Übergang von der sogenannten "Sitztheorie", die § 10 IPRG zugrunde liegt, zur "Gründungstheorie" verbunden. Im Licht eines gemeinsamen Marktes eine Selbstverständlichkeit, möchte man meinen, aber zu diesem Zeitpunkt doch so etwas wie ein Tabubruch, der erst schrittweise vom Schrifttum zur Kenntnis genommen wurde (im Wesentlichen erst nach der Verfestigung dieser Rechtsprechung in den Rs Überseering, C-208/00 , und Inspire-Art, C-167/01 ). Der OGH hat die mit der Entscheidung verbundenen rechtlichen Konsequenzen hingegen frühzeitig erkannt und die Sitztheorie im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit bereits am 15. 7. 1999 (E 6 Ob 124/99z und 6 Ob 123/99b) zugunsten der Gründungstheorie aufgegeben. Seither wurde diese Flexibilität weidlich genutzt und insb auch die im Vereinigten Königreich etablierte Private Limited Company für inländische Geschäftstätigkeit in Anspruch genommen. Es war evident, dass diese "Austro-Limiteds" (mit Verwaltungssitz in Österreich) infolge des Brexit nur schwer aufrechtzuerhalten sein würden, zumal der österreichische Gesetzgeber die vorzitierte EuGH-Rechtsprechung ungeachtet vielfacher Anregungen im Schrifttum nie zum Anlass einer generellen Aufgabe der Sitztheorie genommen hat. Nun hat der OGH erstmals zu den Rechtswirkungen Stellung genommen. Die Konsequenzen für die betroffenen Gesellschaften sind - wenig überraschend - gravierend. Im Folgenden sollen die Entscheidung sowie die wesentlichen Konsequenzen aus rechtlicher und steuerlicher Sicht kurz beleuchtet werden.