Der Ratenzahlungszeitraum für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für Abgabenrückstände endet am 30. 9. 2022, bis 31. 8. 2022 können Anträge für die Phase 2 gestellt werden. Eine der Voraussetzungen dafür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann. Die Form der Glaubhaftmachung regelt die Verordnung BGBl II 2022/291. Sie ist abhängig von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung.