Nach Art 6 Abs 1 RL 93/13/EWG (KlauselRL) ist im nationalen Recht vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für den Verbraucher unverbindlich sind, dass der Vertrag aber für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.