Im Hinblick auf die Pressefreiheit ist der sog "Kleinverkauf" periodischer Druckwerke (Distribution an Letztverbraucher) seit jeher von der GewO ausgenommen. Auch das Aufstellen von Selbstbedienungstaschen ("stumme Verkäufer") fällt in den Schutzbereich der Pressefreiheit und bedarf daher keiner Gewerbeberechtigung. VfGH 29. 6. 2022, E 1042/2021.