Mit zwei aktuellen Entscheidungen hat der VwGH seine Rechtsprechung zur Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 209 Abs 1 BAO und zur Bescheidzustellung an aufgelöste GesbR adaptiert. - VwGH 25. 5. 2022, Ra 2022/15/0001; 12. 5. 2022, Ra 2019/13/0086.
1. Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 209 Abs 1 BAO
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs 1 BAO der Bemessungsverjährung von zumeist fünf Jahren.