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Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Ausländer

SteuerrechtBlick nach DeutschlandUdo EverslohRdW 2022/420RdW 2022, 509 Heft 7 v. 19.7.2022

Der BFH hat entschieden, dass Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen. Das dBMF hat mittlerweile eine Billigkeitsregelung erlassen.

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