Die Nutzungsdauer von angeschafften Gebäuden bemisst sich nur nach den konstruktiven haltbaren Bauteilen (insb dem Mauerwerk) im Zeitpunkt der Anschaffung. Anschaffungsnahe Sanierungen sind bei der Ermittlung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen. - VwGH 25. 5. 2022, Ra 2020/15/0119.