1. Vorüberlegungen
Es kommt vor, dass eine Gesellschaft (AG oder GmbH) unter dem beherrschenden Einfluss mehrerer Personen steht. Das kann ua auf kombinierter Mehrheitsmacht oder (bei der GmbH) auch auf der Satzungsgestaltung beruhen. In solchen Fällen fragt sich, ob die Beteiligungsgesellschaft (im Folgenden BetGes), ihre Minderheitsgesellschafter und Gläubiger negative Einflüsse der angesprochenen Gesellschafter hinnehmen müssen oder Anspruch darauf haben, dass Derartiges unterbleibt bzw kompensiert wird.