In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass Überstunden, die dadurch entstanden sind, dass die nach dem KollV täglich zulässige Normalarbeitszeit überschritten wird, auch während Zeiten, für die Corona-Kurzarbeit vereinbart wurde, gesondert zu entlohnen sind (Überstundengrundlohn und -zuschlag). OGH 19. 5. 2022, 9 ObA 29/22p.