Einem Hotelier wurde die Vergütung des Verdienstentganges für die Zeit der Absonderung für mehrere AN (Grenzgänger) aus Slowenien und Ungarn mit der Begründung verwehrt, dass die betreffenden AN nicht durch einen Bescheid einer österreichischen Behörde nach dem EpiG abgesondert wurden, sondern die Absonderungen von den Gesundheitsbehörden in Slowenien und Ungarn nach dem jeweiligen nationalen Recht verhängt wurden. Der VwGH hat Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Regelungen des § 32 EpiG und hat daher beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet. Indem der Anspruch auf Vergütung auf Verdienstentgang gem § 32 EpiG eine Maßnahme nach dem EpiG - und somit mittelbar einen Wohnsitz in Österreich - voraussetzt, geht der VwGH davon aus, dass dadurch AN mit Wohnsitz außerhalb Österreichs mittelbar diskriminiert werden und hat Zweifel daran, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt bzw verhältnismäßig ist. VwGH 24. 5. 2022, Ra 2021/03/0098-0100, 0102, 0103 (beim EuGH anhängig unter der GZ C-411/22 ).