Seit jeher wirft die steuerliche Behandlung von Stock Options Fragen auf. Insb der Zeitpunkt des Zuflusses eines geldwerten Vorteils im Zuge der Einräumung von Stock Options sowie die steuerliche Abzugsfähigkeit auf der Seite des die Optionen einräumenden Arbeitgeberunternehmens bieten immer wieder Raum für Diskussion.11Vgl ua Eckerstorfer/Marchgraber, Mitarbeiter-Stock-Options: Von Wirtschaftsgütern, steuerlich unerheblichen Chancen und geldwerten Vorteilen, ÖStZ 2010, 201; Toifl, Besteuerung von Stock Options, in Bertl/Eberhartinger/Egger/Kalss/Lang/Nowotny/Riegler/Schuch/Staringer (Hrsg), Mitarbeiterbeteiligungen im Unternehmens- und Steuerrecht (2009) 139 (155 ff); Aigner/Aigner, Bewertung von Stock Options - Ist § 7 der Sachbezugs-VO verfassungskonform? ÖStZ 2003, 497; Roither, Stock Options (2003) 50 f; Wöber, Die Besteuerung von Stock Options beim Dienstnehmer (2003); Achatz, Mitarbeiterbeteiligungen aus steuerlicher Sicht, in Achatz/Jabornegg/Resch (Hrsg), Mitarbeiterbeteiligung - Aktienoptionen (2002) 33 (36 ff); Trenkwalder/Gruber, Mitarbeiterbeteiligungen und Stock Options - Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach dem KMOG, RWZ 2001, 15; Tumpel/Trenkwalder/Gruber, Steuerliche Optimierung von Stock-Option-Plänen unter Berücksichtigung des Kapitalmarktoffensive-Gesetzes, in Trenkwalder/Tumpel (Hrsg), Stock Options, SWK Sonderheft (2001) 30 (44 f); Hopf/Moritz, Die bilanzielle und steuerliche Behandlung von Stock Options aus Sicht des Arbeitgebers, ÖStZ 2000, 169. Mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz BGBl I 2001/2 erfolgte durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen eine Attraktivierung von Stock-Option-Plänen für Mitarbeiter; vgl ErlRV 358/ME 21. GP 12. Die wesentlichste steuerliche Förderung im Hinblick auf Stock-Option-Pläne für Mitarbeiter erfolgte mit der Einführung der Begünstigungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG, wonach der Vorteil aus nicht übertragbaren und an alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gewährten Stock Options bis zu einer Beteiligung mit einem Betrag von 500.000 ATS (später 36.400 €) im Zeitpunkt der Einräumung der Option steuerfrei war. Bereits mit dem StRefG 2009 (BGBl I 2009/26; § 124b Z 151 EStG) wurde die letztmalige Anwendung dieser Begünstigungsbestimmung auf vor dem 1. April 2009 eingeräumte Stock Options beschränkt, und mit dem MitarbeiterBetStG 2017 (BGBl I 2017/105) erfolgte eine komplette Aufhebung der Begünstigung für Stock Options. Grund für die baldige Beschränkung der Befreiung für Vorteile aus Stock-Option-Plänen war der ungleiche Zugang zu den steuerlichen Vorteilen. Aufgrund der Ausgestaltung der Begünstigungsbestimmung kam diese in erster Linie der oberen und mittleren Managementebene zu. Dem Großteil der Arbeitnehmer blieb die Begünstigung verwehrt. Siehe dazu Krapinger-Jandl, Steuerliche Begünstigung für Stock Options durch das Steuerreformgesetz 2009 aufgehoben, FJ 2009, 230 (230).