Der VwGH verweist erneut darauf (hier für die Jahre 2009 bis 2012), dass die Zurechnung der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen der Stiftung nur dann unmittelbar an eine Begünstigte erfolgt, wenn ihr das wirtschaftliche Eigentum am Kapitalvermögen der Stiftung zukommt. - VwGH 27. 4. 2022, Ra 2020/15/0061.